Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
Wir schließen Verträge über die Lieferung von den in der vorliegenden Preisliste aufgeführten Waren ausschließlich auf der Grundlage der
Preisliste und der nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ab. Eingehende Bestellungen werden dahin verstanden, dass
der Kunde sowohl mit der Geltung der Preise als auch der Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden ist und diese zum Bestandteil seiner
Bestellung macht, soweit sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Verkaufsbedingungen des Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von
uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Zusammensetzung,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu
wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung
der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht ausdrücklich, schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise aus unserer
bei Eingang der Bestellung jeweils gültigen Preisliste, unter Berücksichtigung etwaiger
eingeräumter Rabatte, als vereinbart. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung an den
Kunden, mehr als 4 Monate, ohne dass eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung gegeben
ist, so ist für die Ware der bei Lieferung gültige Preis zu zahlen.
3.2 In der Preisliste oder sonst angegebene Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
in der bei Lieferung gesetzlichen Höhe, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
3.3 Beim Versendungskauf erfolgen Lieferungen bei einem Liefervolumen von mehr als € 1.250,- frei Haus.
3.4 Dem Kunden wird nach Versendung der Ware unverzüglich eine Rechnung übermittelt. Der Kunde
verpflichtet sich, unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Waren zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen
ab Erhalt der Ware wird dem Kunden ein Skonto in Höhe von 3% auf den nach Abzug etwaiger
Rabatte verbleibenden Rechnungsbetrag gewährt.
3.5 Der Kunde hat Geldschulden während des Verzugs in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
3.6 Gegen Zahlungsansprüche unsererseits kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Rechnungskürzungen ohne Vorliegen einer Gutschrift
– ausgestellt durch die Fa. Dr. Schutz GmbH – werden nicht akzeptiert. Zurückbehaltungsrecht
kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Skonto kann nur dann abgezogen werden, wenn die Rechnung vollständig und innerhalb der
Skontofrist beglichen wird. Bei nicht vollständiger Zahlung einer Rechnung ohne Vorliegen einer
entsprechenden Gutschrift zu der Rechnung erlischt der komplette Skontoanspruch der nicht
vollständig bezahlten Rechnung.
3.8 Bezahlt der Kunde die aktuell fälligen Rechnungsbeträge nicht vollständig, so wird der bezahlte
Betrag mit den ältesten Rechnungen verrechnet.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz unseres Werkes in Hessisch Oldendorf.
4.2 Wir versenden die bestellte Ware auf einem von uns zu wählenden Versandweg an den Sitz
des Kunden, soweit von diesem nicht ausdrücklich eine anderweitige Versandadresse benannt
wird. Die Anlieferung erfolgt an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten (7.00-18.00 Uhr).
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch ohne vorherige ausdrückliche Mitteilung des
Liefertermins eine Möglichkeit zur Anlieferung besteht. Bei fehlender Annahmebereitschaft gerät
er in Annahmeverzug.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über,
sobald die Ware von uns an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Wurde eine besondere Vereinbarung
über die Art der Versendung getroffen und weichen wir hiervon ohne dringenden Grund ab,
so haften wir für den hieraus entstehenden Schaden.
4.4 Etwaige Transportschäden sind sowohl uns als auch dem Transporteur unverzüglich anzuzeigen.
4.5 Der gewerbliche Käufer trägt die Kosten der Entsorgung der Verpackung nach § 15 Abs.
1 Satz 1 Ziffer 1 bis 5 VerpackG. Sofern der gewerbliche Käufer vom Verkäufer die Rücknahme
der Verpackungen verlangt und der Verkäufer gem. § 15 VerpackG zur Rücknahme
verpflichtet ist, ist der gewerbliche Käufer verpflichtet, die Kosten des Rücktransportes der
Verpackung zum Betriebsstandort des Verkäufers zu tragen. Für die Einhaltung der beim
Transport zu beachtenden Vorschriften, beispielsweise gefahrgutrechtliche Vorschriften, ist
der gewerbliche Käufer verantwortlich.
4.6 Eine etwa vereinbarte Lieferfrist wird für uns bis zu 4 Wochen verlängert, soweit wir durch einen
Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch Streik, durch eine von der Berufsvertretung
der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung in unserem oder in einem unmittelbar für uns arbeiten
den Betrieb, durch höhere Gewalt oder durch andere für uns unabwendbare Umstände an
einer Einhaltung des Liefertermins gehindert sind und dem Kunden den Grund der Behinderung
unverzüglich mitteilen. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung.
4.7 Mehrkosten, welche uns aufgrund von Lieferverzögerungen, die von dem Kunden zu vertreten
sind, entstehen, sind von dem Kunden an uns zu erstatten.
4.8 Geraten wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so kann der Kunde pro im Verzug befindlichen
Liefergegenstand für jede vollendete Verzugswoche 0,5% des jeweiligen Preises für
den Liefergegenstand bis maximal 5% als pauschalen Schadensersatz geltend machen. Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur unter den Voraussetzungen
und mit den Beschränkungen der Regelung in Ziffer 7 zu.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung der aus der Lieferung selbst
resultierenden sowie sämtlicher bis dahin aus laufender Geschäftsbeziehung bereits entstandenen
Zahlungsansprüche unsererseits. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln und uns einen Zugriff Dritter auf
die Waren, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der
Waren unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Waren sowie den eigenen Sitzwechsel
hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach Ziffer 5.2, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Waren
herauszuverlangen. Die Pfändung der gelieferten Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Nach Abtretung
ist der Kunde zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen als einer Weiterveräußerung
ist der Kunde während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts nicht befugt.
6. Gewährleistung
6.1 Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
tunlich ist, auf Vollständigkeit und äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. Zeigt
sich hierbei ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der
Ware schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt
und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht zu erkennen war oder der von
uns arglistig verschwiegen wurde.
6.2 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart.
Öffentliche Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe
der Ware dar.
6.3 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
6.4 Für Mängel unserer Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach
Maßgabe der nach folgenden Regelungen Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz verlangen:
- Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
- Schadensersatz kann der Kunde nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen
gemäß Ziffer 7 verlangen.
- Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
- Wählt der Kunde Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar
ist. Der Schaden begrenzt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und
dem Wert der mangelhaften Sache, wenn nicht der Auftragnehmer die Vertragsverletzung
arglistig verschwiegen hat.
6.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels, unter Einschluss von Schadensersatzansprüchen,
verjähren grundsätzlich in einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Ware,
es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre,
soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um Ware handelt, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für die Herstellung eines Bauwerks verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat. Die Genehmigungsfiktion gemäß Ziffer 6.1 bleibt von der vorliegenden
Regelung unberührt.
7. Schadensersatz
7.1 Bei Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Verpflichtungen, auch unserer leitenden
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, können wir auf Schadensersatz nur nach Maßgabe
folgender Reglungen in Anspruch genommen werden: In Fällen vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen haften wir nur in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
beschränkt auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für Fälle leichter Fahrlässigkeit betreffen
nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung; weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei Eintritt uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens. Die Regeln der Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des CISG.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist der Sitz der Dr. Schutz GmbH.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
Regelung möglichst nahe kommt.
8.4 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.